Zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Krise wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Rechtsgrundlage für die Erhöhung ist das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).

Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird bei gewährter Steuerklasse II (Stichtag 26. Juni 2020) automatisch, das heißt ohne Antrag der Alleinerziehenden, als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen und damit dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Die Berücksichtigung erfolgt, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen mit einer maximalen Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2021.

Die Berliner Finanzämter beginnen voraussichtlich ab Mitte August dieses Jahres mit den Eintragungen. Sofern vorab eine Berücksichtigung gewünscht wird, muss dies beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Der Zeitpunkt der Eintragung hat keine Auswirkung auf die finanzielle Entlastung, da diese jeweils mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 gespeichert wird.

Wer kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen?

Alleinerziehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Der Entlastungsbetrag kann nur gewährt werden, wenn Alleinerziehende

  • nicht in einer Haus- beziehungsweise Wohngemeinschaft leben,
  • nicht in einer Partnerschaft leben,
  • nicht nach einer Trennung noch die Voraussetzungen für eine Zusammen-veranlagung erfüllen.

(Quelle: https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.958824.php)

Wie wird der Entlastungbetrag für Alleinerziehende bei Eltern gehandhabt, die das Wechselmodell praktizieren? Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält der Elternteil bei dem das Kind gemeldet ist. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es weiterhin nur für einen Elternteil. Es steht den Elternteilen jedoch frei, privatwirtschaftliche Abreden zur nachträglichen Verteilung des Vorteils aus der Entlastung zu treffen.

(Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend  https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung/faq-entlastungsbetrag-alleinerziehende-einkommmenssteuer)

Zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 Euro

Für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt von Alleinerziehenden gehört, kann – wie bisher – ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 Euro gewährt werden. Dieser Freibetrag wird auch künftig nur auf Antrag berücksichtigt. Hierfür ist der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit der dazugehörigen „Anlage Kind“ erforderlich, mit dem auch der Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragt werden kann.

Der Antrag ist auf der Internetseite des SenFin Berlin abrufbar:

https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/ , Menüpunkt „Einkommen- und Lohnsteuerformulare“.

 

Stand: 10.08.2020