Wann und wie lange habe ich Anspruch auf BAföG?

Ein Anspruch auf BAföG besteht bis zum 30. Lebensjahr, Ausnahmen aufgrund von Kinderbetreuungszeiten sind möglich. Eine Schwangerschaft im Studium kann als ein Semester verlängernd wirken. Für ein Kind bis zum Alter von fünf Jahren kann pro Lebensjahr ein Semester verlängernd gezahlt werden, für Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren dagegen nur insgesamt ein Semester.

BAföG-Rechner

Welche Finanzierungsmöglichkeiten während des Studiums gibt es noch?

Zur Überbrückung finanzieller Engpässe sowie für spezielle Aufwendungen (z. B. für Exkursionen) kann beim zuständigen BAföG-Amt ein Antrag auf ein verzinsliches Darlehen gestellt werden, unabhängig davon, ob man regulär BAföG bezieht oder nicht. Eine andere Möglichkeit bietet der Bildungskredit, bei dem bis zu 300 Euro monatlich für maximal zwei Jahre gewährt werden. Ein Antrag kann beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Beide Leistungen müssen zurückgezahlt werden.

Stipendien werden nach bestimmten Auswahlverfahren und -kriterien vergeben, und haben den großen Vorteil, dass man diese nicht zurückzahlen muss (Näheres über entsprechende Studienberatungen der Universitäten).

Eine alternative Finanzierungsmöglichkeit besteht über die Studentische Darlehenskasse. Hier können Student*innen der Mitgliedshochschulen unabhängig vom Einkommen der Eltern, BAföG, Studiengang, Alter, Herkunft und Fachsemesteranzahl Kredite zu einem festen Zinssatz beantragen. Maximal 750 Euro pro Monat für bis zu 24 Monate sind drin, erforderlich sind jedoch eine Bürgschaft und zwei Gutachten, die die Realisierbarkeit des angegebenen Abschlusstermins bestätigen.
Die Rückzahlung des Kredites beginnt sechs Monate nach Auszahlung der letzten Rate und richtet sich in der Höhe nach dem aufgenommenen Kreditbetrag.

Habe ich während des Studiums zusätzlich Anspruch auf Bürgergeld?

Studierende haben aufgrund ihres Studierendenstatus keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe. Nur im Härtefall gibt es die Möglichkeit, in Form eines Darlehens Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) zu beziehen. Die Voraussetzungen dafür werden im Einzelfall beim Jobcenter geprüft (mehr Informationen dazu finden Sie hier). Allerdings können Kinder von Studierenden von der Agentur für Arbeit Sozialgeld erhalten (siehe unter Arbeitslosengeld II). Zudem haben erwerbsfähige Studierende mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren Anspruch auf Mehrbedarfe für Alleinerziehende.

Studierende, die sich beurlauben lassen, können Bürgergeld beziehen, da sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf BAföG haben.


Linktipps

BAföG – Informationen vom Bundesministerium für Bildung und Forschung

Studieren mit Kind(ern) – Informationen vom Studentenwerk Berlin

Infos der FU- Dual Career & Family Service

Humboldt-Universität: Beratung und Familienbüro – studieren mit Kind,

Technische Universität: Beratung zu Bafög und studieren mit Kind

Informationsdienste für behinderte und chronisch kranke Studierende