Was ist beim Wiedereinstieg in den Beruf zu beachten?

Die Voraussetzung für den beruflichen Wiedereinstieg ist eine gute, zuverlässige und qualifizierte Betreuung des Kindes. Die Praxis zeigt, dass der kontinuierliche Kontakt zum Betrieb ein bedeutender Erfolgsfaktor für den reibungslosen Wiedereinstieg nach der Elternzeit ist. Auch Weiterbildung während der Elternzeit ist ein wesentliches Element, um beruflich wieder Fuß zu fassen.

Viele Infos und hilfreiche Adressen zum Wiedereinstieg finden Sie auf unserer Seite: https://www.vamv-berlin.de/beruflicher-wiedereinstieg/

Wie kann ich meine Arbeitszeit gestalten?

Beim Wiedereinstieg ins Berufsleben nach der Geburt eines Kindes stellt sich zunächst die Frage, ob man Vollzeit oder Teilzeit arbeiten wird. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn

  • man bereits mindestens sechs Monate in einem Betrieb tätig war bzw. ist
  • der Betrieb mindestens 15 Beschäftigte hat und
  • keine betrieblichen Gründe gegen die Umstellung der Arbeitszeit sprechen.

Sie dürfen nicht gekündigt werden, weil Sie sich weigern, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln.

Vorteile von Teilzeitarbeit:

  • leichtere Alltagsorganisation und
  • mehr Zeit für die Familie

Nachteile von Teilzeitarbeit:

  • reicht oft nicht zur Deckung des Lebensunterhalts
  • verminderte Ansprüche in Arbeitslosen- und Rentenversicherung

Kinderbetreuungszuschuss

Es lohnt sich für Arbeitgebende und Arbeitnehmende, wenn ein Teil des Arbeitsentgeltes als Betreuungszuschuss ausgezahlt wird: Ihr bisheriger Bruttolohn bleibt derselbe, der Zuschuss wird Ihnen zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Lohn oder Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht dabei nicht.

Voraussetzungen:

  • Das Kind ist noch nicht schulpflichtig und/oder noch keine 6 Jahre alt.
  • Das Kind wird in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung betreut (außerhalb des eigenen Haushalts).

Die Betreuung im eigenen Haushalt und Kosten für Notbetreuung sind nicht steuerlich begünstigt.

(Quelle: Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: „So sag ich´s meinem Vorgesetzen“ )

Steuer

Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuererklärung angegeben und als Sonderausgaben zu zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr pro Kind abgesetzt werden.

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen Fahrkostenerstattungen der/s Babysitters/in, aber auch der Großeltern oder der Tante/des Onkels, wenn sie anreisen, um das Kind zu betreuen. Nicht abzugsfähig sind Fahrkosten zur/m Tagesmutter oder -vater, zur Kita oder zu den Großeltern. Wichtig ist, dass dieser Fahrkostenersatz nur berücksichtigt wird, wenn hierüber eine Rechnung gestellt und diese nicht bar bezahlt wird.


Linktipps

Arbeit:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesagentur für Arbeit

Berufsinformationen der Agentur für Arbeit

Arbeit und Frauen
(Beratung, Seminare und Fortbildungen):

vbm Verband berufstätiger Mütter

Raupe und Schmetterling

Frieda Frauenzentrum

Frauenzentrum Marie

Kobra

ber-IT Beratung, Berufsorientierung, Informationstechnologien für Frauen

Frau und Beruf

Frauen Computer Zentrum Berlin

Berliner Arbeitslosenzentrum