Veränderungen in der Lebens- und Wohnsituation

„Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich zumeist die Frage: Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? Für Kinder ist es häufig am besten, wenn ihnen ein Umzug erspart werden kann. Sie ziehen Sicherheit daraus, wenn in den unruhigen Zeiten rund um eine Trennung so viel Vertrautes wie möglich bestehen bleibt. Sie sollten sich auf jeden Fall über die rechtliche Situation und Ihre eventuellen Anrechte darauf, in der bisherigen gemeinsamen Wohnung zu bleiben, informieren. Sie können dazu eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Zu einem Umzug wird dagegen geraten, wenn das Kind in der bisherigen Wohnung Gewalt erfahren hat.

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/r Partner:in in einer Mietwohnung gelebt haben und nicht verheiratet waren, kommt es bei einer Trennung darauf an, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Haben Sie beide den Mietvertrag unterschrieben, können Sie auch nur gemeinsam kündigen, es sei denn, Sie haben mit der/dem Vermieter:in etwas anderes vereinbart. Die Zustimmung zur Kündigung können Sie von Ihrem/r Partner:in verlangen. Umgekehrt muss die/der Vermieter:in die Kündigung auch beiden gegenüber aussprechen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Wenn Ihr/e Partner:in ohne Kündigung auszieht, bleibt er/sie weiter als Mieter:in verpflichtet. Hat nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben, hat im Trennungsfall die andere Person keinerlei Rechte, in der Wohnung zu bleiben.

Wenn Sie verheiratet in einer Wohnung zusammengelebt haben, gibt es unabhängig davon, wer den Vertrag unterschrieben hat, keine Möglichkeit, dem anderen zu kündigen.  Wenn Sie keine Einigung darüber erzielen können, wer in der Wohnung verbleiben darf, besteht für Sie die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zu stellen. Die eheliche Wohnung  wird  Ihnen  im  Allgemeinen  dann  allein  zugewiesen  (auch  gegen  den  Willen  der/des  anderen),  wenn  beim  gemeinsamen  Wohnen  Gefahr  für  Leib  und Leben bzw. schwere Störungen des Familienlebens (z. B. Alkoholmissbrauch) bestehen oder als Alternative nur noch der Umzug in ein Frauenhaus in Betracht käme. Ist dies nicht der Fall, so wird den Ehepartnern zugemutet, bis zur rechtskräftigen Scheidung innerhalb der Wohnung getrennt zu leben.  Für diesen Fall haben Sie die Möglichkeit, sich einen Teilbereich der Wohnung zur alleinigen Benutzung zuweisen zu lassen. Diesen Bereich darf der/die Partner:in nicht betreten. Während des Trennungs- und Scheidungsverfahrens erhält Ihr Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins keinen besonderen Dringlichkeitsantrag. Dementsprechend bekommen Sie auch keinen so genannten Dringlichkeitsschein oder einen Bescheid über den Dringlichkeitsrang, wie er von einigen Gemeinden (auch Berlin, da heißt es „besonderer Wohnbedarf“ Infos in der Mietfibel Berlin) bei Erfüllung der Voraussetzungen erteilt wird. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass die Person, die das Sorgerecht für das Kind erhält, auch die bisherige Wohnung im Scheidungsverfahren zugesprochen bekommt. In den meisten Fällen bleibt es auch nach einer Ehescheidung beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die bisherige Ehewohnung dem Elternteil zusprechen wird, bei dem das Kind (überwiegend) lebt. Bei der Entscheidung über den Verbleib der Wohnung war und ist nämlich auch das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern zu berücksichtigen.

Praktizieren die Eltern das so genannte Wechselmodell, lebt das Kind also im Wechsel bei der Mutter und beim Vater, oder lebt ein Geschwisterkind bei der Mutter, ein anderes beim Vater, werden für die Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung konkrete Einzelfallumstände ausschlaggebend sein. Eine endgültige Entscheidung über die Wohnung wird erst bei Abschluss des Scheidungsverfahrens getroffen. Einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung können Sie auch dann stellen, wenn Sie vorher aufgrund von Bedrohung ausgezogen sind. Achtung: Sind Sie nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen und haben binnen sechs Monaten nach Ihrem Auszug nicht eine ernstliche Rückkehrabsicht Ihrem Ehegatten gegenüber bekundet, so wird davon ausgegangen, dass Sie nicht wieder in die Wohnung wollen.“ (Quelle: VAMV, Alleinerziehend – Tipps und Informationen)

Wohngeld

Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Falls Sie zur Miete wohnen, können Sie Wohngeld als Miet-Zuschuss bekommen. Falls Sie in einer Eigentums-Wohnung leben, können Sie einen Antrag auf Lasten-Zuschuss stellen. Ob Sie Miet-Zuschuss bekommen können, hängt von verschiedenen Fragen ab, wesentliche sind:

  • Wie hoch ist Ihr Einkommen?
  • Wie hoch ist Ihre Miete?
  • Wie viele andere Personen leben in Ihrem Haushalt und wie hoch ist deren Einkommen?

Ob Sie wohngeldberechtigt sind, können Sie mit Hilfe des Mietgeld-Rechners überprüfen. Als Faustregel gilt: Wer über das SGB II keine Wohnkosten bzw. Kosten der Unterkunft erhält, ist wohngeldberechtigt.

Wohngeld müssen Sie beim zuständigen Wohnungsamt beantragen. Mietzuschuss wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde angekommen ist. In der Regel wird Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie auch das Bildungspaket (Bildung und Teilhabe BuT) beantragen.

„Wenn Sie schon vor der Trennung gemeinsam mit Ihrer/m Partner:in Wohngeld bezogen haben, ist es wichtig zu beachten, dass ab dem Zeitpunkt des  Getrenntlebens, auch wenn der/die getrennt lebende Ehepartner:in noch in der gemeinsamen Wohnung bleibt, diese/r nicht mehr als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung zählt und sein/ihr Einkommen nicht mehr angerechnet wird. Es handelt sich dann um einen so genannten Mischhaushalt und die Wohnkosten werden anteilig berechnet. Wenn das Kind sich abwechselnd und regelmäßig in der Wohnung beider Elternteile aufhält und es dort betreut wird, zählt das Kind in beiden Haushalten als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung.  Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihres Einkommens oder der Zahl der Haushaltsmitglieder der Wohngeldstelle mitzuteilen.“ (Quelle: VAMV, Alleinerziehend – Tipps und Informationen, S. 154)

Wohnberechtigungsschein (WBS)

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, steht Ihnen ggf. ein Wohnberechtigungsschein (WBS) zu. Der WBS berechtigt zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung („Sozialwohnung“). Ob Sie Anspruch auf einen WBS haben, können Sie mit Hilfe einer Abfrage klären. Einen Wohnberechtigungsschein beantragen Sie beim bezirklichen Bürgeramt oder Wohnungsamt. Zuständig ist der Berliner Bezirk, in dem Sie gemeldet sind. Wollen Sie erst nach Berlin ziehen, schicken Sie den WBS-Antrag an ein Berliner Wohnungsamt Ihrer Wahl. Der erteilte WBS gilt dann für ganz Berlin. Die Gültigkeit eines WBS beträgt ein Jahr.

Vermieter:innen in Berlin

  • Landeseigene Wohnungsbaugesellschaften
    Rund 300.000 landeseigene Wohnungen gibt es in Berlin. Verwaltet und vermietet werden sie von sechs Gesellschaften: degewo, GESOBAU, Gewobag, HOWOGE, STADT UND LAND und WBM. Ihr Eigentümer und Gesellschafter ist das Land Berlin. Die sechs Unternehmen arbeiten dabei als eigenständige GmbHs und Aktiengesellschaften. Sie sind fest in den Kiezen verwurzelt, sozial engagiert und wirtschaftlich erfolgreich.In einer Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ haben die Landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften Kriterien festgelegt, die eine soziale Bestandsbewirtschaftung sowie soziale Wohnungsbaupolitik zum Ziel haben und die städtischen Wohnungsbaugesellschaften bei der Umsetzung ihrer besonderen sozialen Verpflichtung stärken soll. So werden u.a. 60 % der jährlich zu Wiedervermietung kommenden Wohnungen im Bestand der Landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften an WBS-Berechtigte max. zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter Beachtung der Berliner Mischung vermietet, hiervon werden 25 % an Wohnberechtigte besonderer Bedarfsgruppen (Transferleistungsbeziehende, Obdachlose, Geflüchtete, Student:innen, betreutes Wohnen sowie vergleichbare Bedarfsgruppen) vermietet. Bei Mieterhöhungen wird sichergestellt, dass die Mieten in Summe für die Bestandsmietverträge um nicht mehr als 2 % jährlich steigen. Mietanhebungen werden auf max. 4 % innerhalb von zwei Jahren begrenzt.
  • Wohnungsbaugenossenschaften
    Genossenschaftliches Wohnen ist eine der verbreitetsten Wohnformen Deutschlands – in Berlin gibt es mehr als 80 Wohnungsbaugenossenschaften. Dort wohnt man bezahlbar und sicher – denn als Genossenschaftsmitglied (und damit Miteigentümer) genießt man ein lebenslanges Wohnrecht.
    Kaution und Provision gibt es bei Wohnungsbaugenossenschaften nicht. Wer Mitglied wird, kauft Genossenschaftsanteile, die verlässlich verzinst und – sollte man später wieder aus der Genossenschaft austreten – wieder zurückgezahlt werden.
    Genossenschaften arbeiten nicht gewinnorientiert und sind keinen Aktionär:innen oder Anteilseigner:innen verpflichtet, sondern einzig und allein ihren Mitgliedern. Erwirtschaftete Überschüsse werden in die Erhaltung und Modernisierung der Bestände, Neubau und in den Ausbau der Service-Angebote gesteckt.
    Über den Kurs der Genossenschaft kann jedes Mitglied gleichberechtigt mitbestimmen: Die demokratische Organisation von Genossenschaften gewährleistet, dass stets im Sinne der Mitglieder entschieden und gehandelt wird. Haushalte mit Wohnberechtigungsschein, die Wohnraum bei einer Genossenschaft in Berlin beziehen möchten, können ebenfalls durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gefördert werden. Die Förderung wird gewährt für den Erwerb von Geschäftsanteilen oder die Zahlung projektbezogener Beteiligungen, die Voraussetzung zum Bezug einer genossenschaftlichen Wohnung sind.
  • Studentisches Wohnen
    Das studierendenWERK BERLIN betreut Studierende von insgesamt 21 Hochschulen. Ihnen bietet es – entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag – Service rund ums Studium. Auch das Thema Wohnen gehört zu den Aufgabenbereichen des studierendenWERK BERLIN.
  • Private Vermieter:innen
    Angebote privater Vermieter finden sich u.a. auf online Portalen wie:

Wohnformen/Wohnprojekte

  • Projekt „Lebenstraum“
    „LebensTraum“ wollte auf die Wohnungsnot Alleinerziehender in Berlin aufmerksam machen und darüber hinaus ein Modellprojekt in Mitte initiieren, „eine Hausgemeinschaft von Alleinerziehenden, in welche auch soziale Projekte integriert sind, um bessere Wohn- und Lebensbedingungen für alle Betroffenen zu verwirklichen“.
  • Das Mietshäusersyndikat hat alleine in Berlin 20 Häuser mit je 11 bis 65 Mieter:innen. Die Häuser organisieren sich selbst, weswegen es auch keine zentrale Stelle mit Informationen über freie Plätze gibt. Außerdem sind sie sehr unterschiedlich in Bezug auf das gemeinschaftliche Zusammenleben oder den politischen Anspruch. Einen Überblick kann man sich auf der Seite des Mietshäusersyndikats verschaffen.
  • CoHousing Berlin – für gemeinschaftliches Bauen und Wohnen
    Plattform für Wohnprojekte, Genossenschaften und Baugemeinschaften in Berlin und Brandenburg. Neben der Vermittlung von Interessierten in CoHousing-Gemeinschaften wird das Prinzip CoHousing in all seinen Facetten vorgestellt und anhand zahlreicher realer Beispiele bekanntgemacht.
  • STATTBAU – Netzwerkagentur GenerationenWohnen
    Die Netzwerkagentur ist Anlaufstelle für alle Ratsuchenden zum Thema gemeinschaftsorientiertes und generationenübergreifendes Wohnen zur Miete oder im Eigentum; selbstorganisiert, bei einer Genossenschaft oder einer Wohnungsbaugesellschaft.
    Dabei hilft die Agentur bei der Vermittlung zwischen Wohnungswirtschaft, Initiativen und Interessierten und berät übergreifend zu Fragen der Gruppen- und Grundstücks-/Ortsfindung, Organisations- und Wohnformen sowie der Finanzierung.
  • Wohnprojekte zur Miete in Berlin
    Der Verbund gemeinschaftlicher Wohnprojekte in Berlin als Teil der Stadtgesellschaft, hat sich 2016 gebildet. Gemeinsam ist das Engagement für sozial­verträgliche Mieten, generationengerechte Quartiere und soziale Nachbarschaften.
  • Untermieter:in/Wohngemeinschaft (WG)
    Wohngemeinschaften können für Alleinerziehende eine gute Wohnform sein. Sie haben den Vorteil, dass die Kosten geteilt werden können und Sie sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung und im Alltag unterstützen können. „Wenn Sie vorhaben, Ihre Wohnung unterzuvermieten, weil Sie Ihnen allein zu groß und zu teuer ist, brauchen Sie die Erlaubnis der/des Vermieter:in. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung, sofern Sie einen nach Abschluss des Mietvertrags entstandenen wichtigen Grund angeben können. In Betracht kommt z. B. die Aufnahme einer Betreuungsperson für Ihr Kind oder die Aufnahme eines/r Untermieter:in aus finanziellen Gründen nach Auszug Ihres/r Partner:in.“ (Quelle: VAMV, Alleinerziehend – Tipps und Informationen, S.24)
    Portale für WG-Zimmer (Gesuche und eigene Angebote aufgeben), Co-Living und Wohnungen finden sich unter anderem unter: WG-gesucht.de, wgcompany.de
  • Projekt „JuLe“ – Junges Leben
    „JuLe“ unterstützt alleinerziehende Mütter und Väter im Alter zwischen 18 und 27 Jahren durch ein vernetztes Angebot. Das Projekt beinhaltet Wohnen, Kinderbetreuung, Arbeit und Gesundheitsförderung. Zudem unterstützt es bei Behördengängen sowie in der Erziehung.

Beratung zum Thema Wohnen

Bei Problemen mit der Mietwohnung können Berliner Mieter:innen Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Verschiedene Berliner Mietervereine bzw. -organisationen bieten hierzu Beratung an. Die Leistungsangebote und auch die Kosten dafür sind sehr unterschiedlich.

Im Gegensatz zu Rechtsschutzversicherungen bieten Mietervereine vorsorgliche Tätigkeit wie z.B. die Beratung bei der Vertragsgestaltung oder die Vertretung in bereits bestehenden Konflikten. Die wenigsten Mietrechtsprobleme landen vor Gericht, sondern werden vorprozessual gelöst. „Normale“ Rechtsschutzversicherungen dagegen haben in der Regel eine Selbstbeteiligung und die Kostenübernahme ist auf aktuelle Streitigkeiten begrenzt. Zudem sind für die in Berliner Mietervereinen und -organisationen tätigen Jurist:innen auf das Mietrecht spezialisiert.

Daher ist man mit einer Mitgliedschaft in einem der Berliner Mietervereine gut beraten. Die nachfolgende Auflistung beinhaltet keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

  • Mieterschutzbund Berlin e.V.
    Die persönliche Rechtsberatung unserer Mitglieder durch Rechtsanwälte bildet den Hauptaspekt des Mieterschutzbund Berlin e.V. Auch die Mitarbeit an der Erstellung des Berliner Mietspiegels und die Zusammenarbeit mit verschiedenen politischen Institutionen ergänzen unsere Arbeit als Mieterverein in und um Berlin. Neben der Hauptgeschäftsstelle in der Konstanzer Straße in Berlin-Wilmersdorf sind wir auch in Berlin-Mitte, Berlin-Neukölln und Berlin-Wedding als Mieterverein für Sie vertreten.
  • Berliner Mieterverein e.V.
    Mieterberatung, Schriftverkehr mit Vermieter:innen, Mietrechtsschutz für Gerichtsverfahren, Informationen zum Mietrecht und zur Wohnungspolitik in mehreren Beratungszentren und -stellen in vielen Berliner Bezirken.
  • Mietervereinigung Berlin e.V.
  • Fachlich qualifizierte Rechtsberatung und Vertretung in allen Mietfragen in der Geschäftsstelle in Charlottenburg, Auskünfte nach Wahl telefonisch oder im persönlichen Gespräch.
  • Berliner MieterGemeinschaft e.V.
    Die Berliner MieterGemeinschaft berät und unterstützt Mitglieder in allen mietrechtlichen Fragen. Denn: Solange die Mieter:innen ihre Rechte nicht kennen, können sie ihre Rechte auch nicht durchsetzen. Die Berliner MieterGemeinschaft ist mit vielen Beratungsstellen in allen Bezirken präsent.
  • Die Hestia-Wohnungsvermittlung unterstützt Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, bei der Wohnungssuche. Das Angebot richtet sich an: Frauen, die in Gewaltbeziehungen leben oder gelebt haben und Frauen, die in Schutzeinrichtungen (Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen) leben und misshandelte Frauen, die über Beratungsstellen Kontakt aufnehmen.Bei der Wohnungssuche werden die individuellen Schutzbedürfnisse der Frauen berücksichtigt. Die angebotenen Wohnungen befinden sich in verschiedenen Stadtbezirken Berlins und werden aus dem „Geschützten Marktsegment“ und über den freien Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt. Insolvenz, Verschuldung und andere schwerwiegende Probleme stellen keine Vermittlungshemmnisse dar. Um den Wohnungserhalt zu sichern, wird an weitere Hilfseinrichtungen vermittelt. Alle Daten der Bewerberinnen werden vertraulich behandelt.
  • In Berliner Bezirksämtern werden kostenfreie Mieter:innenberatungen angeboten. Inhaltlich umfasst die Mieter:innenberatung vor allem zivilrechtliche Fragestellungen der Mieter:innen, insbesondere zu Mietverträgen, Mieterhöhungen, Betriebskosten und Kündigungsschutz. Eine Beratung zu öffentlichen Leistungen findet nicht statt.
  • Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt FAIR MIETEN – FAIR WOHNEN
    Die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt unterstützt Menschen, die auf dem Wohnungsmarkt Diskriminierung erfahren. Menschen, die aufgrund ihrer

    • (zugeschriebenen) Herkunft
    • ihrer Sprache
    • ihrer Religion
    • ihrer Geschlechteridentität
    • ihrer sexuellen Orientierung
    • einer Behinderung
    • ihres Alters
    • ihres sozialen Status
    • ihrer Familienform
    • …. sowie mehrfach diskriminiert werden, werden von der Fachstelle beraten und begleitet. Zu den Unterstützungsangeboten der Fachstelle gehören das Verfassen von Beschwerdebriefen, die Einbeziehung anderer Stellen, die Begleitung zu Gesprächen und auch die Beistandschaft vor Gericht. Die Beratung ist kostenlos und mehrsprachig.

 

Weitere Infos/Links

  • Fragen zum Berliner Mietendeckel beantwortet der Mieterverein.
  • Berliner Mietfibel
    Die Berliner Mietfibel ist eine Sammlung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin. Die Informationen aus der Mietfibel sollen Ihnen helfen, Fragen zum Wohnungs- und Mietrecht richtig zu beantworten. Sie gibt auch einen Überblick über die verschiedenen Wohnungsarten in Berlin. Die „Mietfibel“ kann nur ein Info-Leitfaden sein. Eine Rechtsberatung ersetzt sie nicht.
    Es sind auch viele Formulare und Anträge aus dem Bereich Wohnungswesen online abrufbar. Damit bleibt dann auch so mancher Gang ins Bezirksamt erspart.
  • AreaOne ist ein von Studenten an der TU-Berlin gegründetes Startup, das sich zum Ziel gesetzt hat, den Prozess der Wohnungssuche zu vereinfachen. Sie vereinen alle verfügbaren Angebote auf einer Plattform und mit der Umkreissuche können Wohnungssuchende Wohnungen mit guter Verkehrsanbindung (ÖPNV, Fahrrad, Auto) zu Ihren Standorten finden.

 

Stand: Mai 2019