Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.
Landesverband des Bundesverbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.“.
Er ist der Landesverband Berlin des Bundesverbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Sitz Berlin.
Der Verband hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§2 Ziele und Aufgaben

1) Der VAMV wirkt darauf hin, dass für alleinerziehende Mütter, Väter und deren Kinder sowie für alleinstehende werdende Mütter die Verfassung entsprechend dem Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) Wirklichkeit wird und sich die Lebenssituation von Einelternfamilien verbessert.

Er setzt sich dafür ein, dass die Einelternfamilie als eine familiale Lebensform, in der persönliche Verantwortung für Kinder gelebte Praxis ist, auf sozialer und politischer Ebene anerkannt wird und gegenüber dem Familienmodell der Ehe keine rechtliche Benachteiligung erfährt.

Der VAMV sieht es zur Erreichung dieses Ziels als seine Aufgabe an, Problembewusstsein zu schaffen und Handlungsbedarfe aufzuzeigen, Informationen und Lösungsvorschläge in die öffentliche Diskussion zu tragen und die Verantwortlichen zum Handeln zu bewegen.

2) Der VAMV arbeitet im Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe mit dem Schwerpunkt Scheidungs- und-Trennungsberatung, Erziehungsberatung, Krisenberatung und Schwangerenberatung. Er bietet Beratung und praktische Unterstützung bei der Bewältigung der spezifischen Herausforderungen, mit denen alleinerziehende und in Trennung lebende Eltern konfrontiert sind, z. B. im Rahmen von Einzelberatung und sozialpädagogischer Gruppenarbeit sowie Selbsthilfegruppen.

Der VAMV berät und informiert darüber hinaus über gesetzliche Ansprüche von alleinstehenden Schwangeren und Einelternfamilien.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des VAMV bejaht und unterstützt. Die Mitglieder sind aufgefordert, sich gegenseitig praktische Lebenshilfe zu geben sowie an der Gestaltung und Willensbildung des VAMV durch persönliches Engagement, Kritik und Anregungen aktiv zu partizipieren.

2) Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in dem die schriftliche Beitrittserklärung bei der Geschäftsstelle oder dem Vorstand eingeht.

3) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung wird wirksam zum Ende des Quartals, wenn sie bis zum Ende des ersten Quartalsmonats bei der Geschäftsstelle oder dem Vorstand eingegangen ist.

4) Der Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Verletzung der Interessen des VAMV erfolgt auf Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied soll vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Kenntnis über den Ausschluss schriftlich Widerspruch dagegen einlegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

5) Personen, die sich um den Landesverband besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernennen.

§6 Beitrag

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann in Härtefällen von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreien.

2) Die Beitragspflicht beginnt im Monat des Eintritts. Sie erlischt beim Austritt mit der Mitgliedschaft zum Quartalsende, bei Ausschluss mit diesem.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des VAMV sind

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen; die Mitglieder werden hierzu zwei Wochen vorher vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre und die Revisorinnen/Revisoren für ein Jahr. Die Revisorinnen/Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kandidatinnen/Kandidaten müssen Mitglied im VAMV sein. Die Wahl kann durch Stimmzettel oder, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch offene Abstimmung erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder und je eine Vertreterin/ein Vertreter der dem Verband angehörenden juristischen Personen.

2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zwingend wahrzunehmen:

  1. a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands,
  2. b) Entgegennahme des Prüfungsberichts der gewählten Revisorinnen/Revisoren,
  3. c) Entlastung des Vorstands,
  4. d) Wahl des Vorstands,
  5. e) Zustimmung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/ eines Geschäftsführers,
  6. f) Wahl von mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren,
  7. g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  8. h) Satzungsänderungen.

3) Im Rahmen der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied aufgefordert, an der Willensbildung des VAMV durch Anregungen, Vorschläge, Anträge und Kritik zu partizipieren.

4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei Abstimmungen über Beschlüsse unberücksichtigt.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind sogleich schriftlich festzuhalten und von derjenigen bzw. demjenigen, die/der die Versammlung leitet, und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

6) Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter ist die/der Vorstandsvorsitzende. Wahlleiterin/Wahlleiter und Protokollantin/Protokollant werden zu Beginn jeder Mitgliederversammlung gewählt (s. Wahlordnung).

§9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in, der/dem Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzer Der geschäftsführende Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, der/m Stellvertreter/in und der/m Schatzmeister/in. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

2) Der Vorstand ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte, er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit absoluter Mehrheit gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen/Nachfolger gewählt sind.

4) Mitglieder des Vorstandes können zurücktreten oder abgewählt werden. Der Rücktritt ist mit eingeschriebenem Brief dem Vorstand mitzuteilen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zurück, beruft der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung ein, in der über die Entlastung des ausscheidenden Vorstandsmitglieds abgestimmt und möglichst eine Nachfolge gewählt wird. Dasselbe gilt für den Fall der Abwahl.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder vorschriftsmäßig eingeladen sind und mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sollte Stimmengleichheit herrschen, zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. Die vorschriftsmäßige Einladung der Mitglieder ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

§10 Arbeitskreise, Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse

1) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Arbeit ständige oder zeitweilige Fachausschüsse einsetzen oder auflösen.

2) Die Fachausschüsse bestimmen jeweils eine Vertreterin/einen Vertreter, die/der dem Vorstand mit beratender Stimme beigeordnet ist.

3) Öffentliche Erklärungen bedürfen einer vorherigen Abstimmung mit dem Vorstand.

§11 Geschäftsführung

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine hauptamtliche Geschäftsführerin/einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, die/der die vom Vorstand übertragenen Aufgaben und die laufenden Angelegenheiten der Geschäftsstelle zu erledigen hat. Die Befugnisse des Vorstandes werden hierdurch nicht eingeschränkt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§12 Auflösung

Die Auflösung des VAMV kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung muss mindestens sechs Wochen vorher mit Tagesordnung eingeladen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den VAMV-Bundesverband (Sitz Berlin), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Sollte auch der VAMV Bundesverband zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 13.04.2018 beschlossen worden. Sie ersetzt die Satzung vom 07.11.1993.

Berlin, im März 2018

Der Vorstand