Satzung
Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV)
Präambel
Wir, der VAMV Landesverband Berlin e.V., haben ein offenes Bild vom Begriff Familie und setzen uns dafür ein, dass Einelternfamilien den traditionellen Familien gleichgestellt und sowohl politisch als auch gesellschaftlich akzeptiert werden. Mit unserer Öffentlichkeitsarbeit und speziellen Veranstaltungen informieren wir Mütter und Väter in oder nach der Trennung, Politiker*innen und Medien über die besondere Lebenssituation von Einelternfamilien.
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV), Landesverband Berlin e.V. setzt sich für die Belange und Interessen von Alleinerziehenden ein. Bei uns sind ausdrücklich alle Alleinerziehenden willkommen: mit Migrationserfahrung, BiPOCs, aller Gender, queere, LGBTQIA+, mit Behinderungen und alle anderen Alleinerziehenden, die von Diskriminierung betroffen sind und auch all diejenigen, die das nicht sind.
Alleinerziehende gibt es in allen Bevölkerungsgruppen. Daher können sie auf verschiedenen Ebenen von Diskriminierung und menschenfeindlichen Einstellungen betroffen sein. Was sie gemein haben, ist ihre Familienform – die Einelternfamilie. Eine gesellschaftliche Positionierung, die Benachteiligungen mit sich bringt und selbst Diskriminierungsmarker sein kann.
Wir sind solidarisch mit all jenen Menschen – alleinerziehend oder nicht -, die von menschenfeindlichen Einstellungen, Äußerungen und Angriffen bedroht oder betroffen sind und positionieren uns deutlich gegen jede Form von Intoleranz, Faschismus, Rechtspopulismus, Rassismus, Antifeminismus, Ableismus, Antisemitismus, Sexismus, Queerfeindlichkeit und jede andere menschenfeindliche Haltung!
Die Arbeit des VAMV LV Berlin ist demokratie- und menschenrechtsorientiert und steht für eine Gesellschaft der Vielfalt und Toleranz. Unser Leitbild ist mit Ideologien der Ungleichwertigkeit und menschenfeindlichen, nationalistischen und antifeministischen Einstellungen nicht vereinbar.
Der VAMV LV Berlin hat ein offenes Familienbild und setzt sich dafür ein, dass die Einelternfamilie auf sozialer und politischer Ebene anerkannt wird und gegenüber dem Familienmodell der Ehe keine Benachteiligung erfährt. Dabei sind wir solidarisch mit Initiativen und Organisationen, die sich für die Gleichstellung queerer Familien, Co-Parenting- Modellen oder anderen Familienzusammenschlüssen einsetzen.
Uns ist bewusst, dass wir in einer Gesellschaft, die strukturell rassistisch und sexistisch konzipiert ist, nicht frei davon sind. Wir sind jedoch bestrebt, uns diskriminierungssensibel, reflektiert und selbstkritisch zu hinterfragen und uns weiterzuentwickeln.
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.“.
Er ist der Landesverband Berlin des Bundesverbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Sitz Berlin.
Der Verband hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
§2 Ziele und Aufgaben
1) Der VAMV wirkt darauf hin, dass für Alleinerziehende und deren Kinder sowie für werdende Alleinerziehende die Verfassung entsprechend dem Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) umgesetzt wird und sich die Lebenssituation von Einelternfamilien verbessert.
Er setzt sich dafür ein, dass vielfältige Familienformen auf gesellschaftlicher, sozialer und politischer Ebene anerkannt werden und gegenüber dem Familienmodell der Ehe und anderen konventionellen Familienmodellen keine Benachteiligung erfahren.
2) Der VAMV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Zweck des VAMV ist die Förderung
- der Kinder- und Jugendhilfe,
- des Schutzes der Familie, der Familienhilfe, -bildung und -förderung,
- des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
- der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
- des bürgerschaftlichen Engagements, vor allem zugunsten der Kinder- und Jugendhilfe sowie
- der Mildtätigkeit
- der Kinder- und Jugendhilfe wie die Beratung und Begleitung von alleinerziehenden Elternteilen in belastenden
Situationen, Beratung Teenager im Trennungsprozess
- des Schutzes der Familie, der Familienhilfe, -bildung und -förderung durch Maßnahmenentwicklung zur Verbesserung
der Lebensbedingungen von Alleinerziehenden und ihrer Kinder, Gesprächsgruppen für Alleinerziehende, Förderung
der Erziehungskompetenz (Elternkurs), Trennungsberatung
- des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch u.a. Präventionsmaßnahmen zur
Stressreduzierung durch Achtsamkeitsworkshops, Bewegungsangebote, psychosoziale Beratung zur Förderung der
mentalen und physischen Gesundheit
- der Gleichberechtigung von Frauen und Männern insb. durch Solidaritätsförderung für Alleinerziehende, Aufklärung
der Öffentlichkeit über Lebenslagen von Alleinerziehenden und die Förderung und Forderung von Gleichstellung (insb. durch unser Bekenntnis und die Umsetzung unseres Leitbildes in der externen und internen Unternehmenskultur und -sprache, in politischen Gremien, auf Fachveranstaltungen, innerhalb unserer Angebot, über Social Media)
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung u.a. durch die Durchführung von Infoveranstaltungen und Workshops zu
Themen wie Beruf, Selbstverständnis von Familie, Erziehung, Finanzen, Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
beruflicher Wiedereinstieg
- des bürgerschaftlichen Engagements, vor allem zugunsten der Kinder- und Jugendhilfe u.a. in Form unserer Tauschbar (dauerhafter Tauschbasar von Kinder- und Jugendkleidung, Bildungsmaterial inkl. Büchern, Spielzeug usw. basierend auf Spenden in unseren Räumen), Vernetzung von Alleinerziehenden, ehrenamtliche Unterstützung und Begleitung Ehrenamtlicher in der Kinderbetreuung, im Büro und der Beratung
- der Mildtätigkeit durch die Förderung von konkreten Personen z.B. durch Kostenübernahme für unsere Veranstaltungen und/oder des Mitgliedschaftsbeitrages im VAMV, die Nutzung zweckgebundener Spenden zur Unterstützung Alleinerziehender.
4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Beratung und praktische Unterstützung bei der Bewältigung der spezifischen Herausforderungen, mit denen alleinerziehende und in Trennung lebende Eltern konfrontiert sind, insb. im Rahmen von Beratungs-, Begegnungs- und Beteiligungsangeboten,
- Information und Beratung über die aktuelle Gesetzeslage, Möglichkeiten und Bedarfe für werdende Alleinerziehende und Einelternfamilien,
- Gesundheitsförderung und -prävention sowie Armutsprävention.
- Projekte zur Förderung der Teilhabe und Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- Fort- und Weiterbildungsangebote vor allem zu Themen der Erziehung und Beratung im Hinblick auf Eltern und Kinder,
- Sensibilisierung zu Herausforderungen und Benachteiligungen von Einelternfamilien und Hinweise auf Handlungsbedarfe,
- Weitergabe von Informationen und Lösungsvorschlägen in die öffentliche Diskussion und Aufforderung der Verantwortlichen zum Handeln,
- Kooperationen und Netzwerkarbeit zur Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele und der Erfüllung der Aufgaben, vor allem im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, insbs. mit
o BIG Berlin e.V. – Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen o BERIT – Beratungszentrum für Frauen*
o Berliner Frauenbunds 1945 e.V.
o Deutscher Kinderschutzbund e.V.
o Eltern Beraten Eltern EbE e.V.
o Eltern gegen Rechts
o Fair mieten – Fair wohnen
o FrauenComputerCentrumBerlin e.V.
o Frühe Hilfen Charlottenburg-Wilmersdorf o KOBRA
o Landesfrauenrat Berlin e.V.
o Netzwerk Alleinerziehende Berlin und Koordinierungsstellen aller Berliner Bezirke o Paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin e.V.
o Raupe und Schmetterling e.V.
o Regenbogenzentren Berlin
o SelbstHilfeInitiative Alleinerziehender (SHIA) e.V. Berlin
– materielle Unterstützungsleistungen an bedürftige Familien im Sinne des § 53 AO.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
1)Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des VAMV bejaht und unterstützt. Fördermitgliedschaften und Solidaritätsmitgliedschaften sind möglich.
2)Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern und
b) fördernden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die mit allen Rechten und Pflichten ausgestattet sind. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den gesamten Verein durch ihre Mitgliedschaft fördern wollen.
3)Die Mitglieder sind aufgefordert, sich gegenseitig praktische Lebenshilfe zu geben sowie an der Gestaltung und Willensbildung des VAMV durch persönliches Engagement, Kritik und Anregungen aktiv zu partizipieren.
4) Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in dem die schriftliche Beitrittserklärung bei der Geschäftsstelle eingeht.
5) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung wird wirksam zum Ende des Quartals, wenn sie bis zum Ende des ersten Quartalsmonats bei der Geschäftsstelle oder dem Vorstand eingegangen ist. Abweichende Entscheidungen zu einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf dieser Frist, kann im Ermessen aufgrund besonderer Umstände seitens des Vorstands getroffen werden.
6) Der Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Verletzung der Interessen des VAMV kann auf Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung. erfolgen. Jedem Ausschluss geht der Versuch der Schlichtung voraus. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Kenntnis über den Ausschluss schriftlich Widerspruch dagegen einlegen. Über den Widerspruch entscheidet dann der Aufsichtsrat. Alternativ kann der Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
5) Personen, die sich um den Landesverband besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern ernennen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge rechtzeitig geleistet werden bzw. eingezogen werden können. Etwaige Retour- und Mahngebühren, die dem VAMV aufgrund der Verletzung dieser Regelungen entstehen, müssen dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.
2) Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, Änderungen der in der Beitrittserklärung hinterlegten Daten umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen. Die aufgrund von verspäteter oder ausbleibender Mitteilung dieser Daten entstehenden Kosten, hat das Mitglied zu tragen.
3) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet über Interna des Vereins Stillschweigen zu bewahren.
4) Die Rechte der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung sowie nach den Vereinsordnungen.
§7 Beitrag
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2) Die Beitragspflicht beginnt im Monat des Eintritts. Sie erlischt beim Austritt mit der Mitgliedschaft zum Quartalsende, bei Ausschluss mit diesem.
3) Es besteht die Möglichkeit, im Ermessen des geschäftsführenden Vorstands ein Mitglied in Härtefällen auf schriftlichen Antrag hin für einen begrenzten Zeitraum beitragsfrei zu stellen.
4) Beim Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des bereits gezahlten letzten Beitrags.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des VAMV sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand,
c) der Aufsichtsrat.
§9 Mitgliederversammlung
- 1) Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt; fördernde Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
- 2) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen; die Mitglieder werden hierzu zwei Wochen vorher
vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich (analog oder digital) eingeladen. Bei Verhinderung des Vorstandes besteht die Möglichkeit, dass diese Aufgabe vom Aufsichtsrat übernommen wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des digitalen Absendedatums.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung vom Aufsichtsrat oder wenigstens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich mit Begründung verlangt wird oder der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Mitgliederversammlung von der Sprecherin bzw. dem Sprecher des Vorstandes und bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Wahlleiterin* und Protokollant*in werden zu Beginn jeder Mitgliederversammlung gewählt (s. Wahlordnung).
4) Im Rahmen der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied aufgefordert, an der Willensbildung des VAMV durch Anregungen, Vorschläge, Anträge und Kritik zu partizipieren.
5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen sowie die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats aus wichtigem Grund bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei Abstimmungen über Beschlüsse unberücksichtigt.
6) Die Wahl kann durch Stimmzettel oder, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch offene Abstimmung erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder und je eine Vertreter*in der dem Verband angehörenden juristischen Personen.
7) Künftige Versammlungen können auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
8) Die Tagesordnung kann auf Antrag von 2/3 der anwesenden Stimmen ergänzt werden. Auf Antrag von 1/4 der anwesenden Stimmen muss über einen Antrag durch geheime Stimmabgabe beschlossen werden.
9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind sogleich schriftlich festzuhalten und von der Person, welche die Versammlung leitet, und protokollierenden Person zu unterzeichnen.
10) Es besteht die Möglichkeit, den Ausschluss einzelner Mitglieder aus der aktuellen Mitgliederversammlung aufgrund grenzüberschreitenden Verhaltens zu beantragen. Dieser Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gültig und mit dem Verlassen des Sitzungsortes umgehend umzusetzen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben 2) Insbesondere ist sie zuständig für:
- Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
- Wahl von mindestens zwei Revisori*innen für jeweils ein Jahr, wobei de Revisor*innen nicht dem Vorstand oder
Aufsichtsrat angehören dürfen, Sollte dies nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit für die Revision eine externe
juristische oder natürliche Person zu beauftragen.
- Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Prüfungsberichts der gewählten Revisor*innen,
- Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Feststellung der Jahresrechnung nach Empfehlung durch den Aufsichtsrat
- Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
Für alle Aufsichtsratsmitglieder und Revisor*innen, die kein Mitglied des VAMV sind, gilt §6 (3) dieser Satzung.
§11 Geschäftsführender Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht maximal aus drei Personen. Besteht der Vorstand aus nur einer Person, hat diese Einzelvertretungsbefugnis. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind grundsätzlich zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt; der Aufsichtsrat kann jedoch einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht Vorstandsmitglieder sein.
2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einzeln vom Aufsichtsrat bestellt.
3) Jedes Vorstandsmitglied kann von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss des Aufsichtsrates partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein konkretes einzelnes Rechtsgeschäft befreit werden. 4) Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, mindestens jedoch monatlich. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit eine Vorstandssitzung unter Einhaltung einer angemessenen Frist formlos einberufen. Näheres kann der Aufsichtsrat in einer Geschäftsordnung bzw. einem vergleichbaren Regelwerk oder in den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder festlegen.
5) Bei einem Vorstand mit mehreren Mitgliedern werden Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen gefasst. Zu den Vorstandssitzungen lädt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes mündlich, fernmündlich, schriftlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation oder Datenübertragung formlos ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds statt.
Der mehrgliedrige Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen werden Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen oder in gemischter Form mündlich, fernmündlich, schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden. Mündlich und telefonisch gefasste Beschlüsse sind in Textform zu dokumentieren. Vorstandssitzungen und die dort gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren
6) Dem Vorstand obliegen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes.
7) Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Vorstandsmitglieder können auf diese Vergütung verzichten,
8) Mitglieder des Vorstandes können zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Aufsichtsrat schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten und die Geschäfte zu führen. Er ist verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die diese Satzung oder der Aufsichtsrat – insbesondere in einer für den Vorstand geltenden Geschäftsordnung – für den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt haben.
2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Überwachung der Arbeit in den vom Verein umgesetzten Projekten.
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung nach Abstimmung mit
dem Aufsichtsrat,
- Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates.
3) Unter Berücksichtigung der Vorschläge des Vorstands erlässt der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Geschäftsordnung bezeichnet unter anderem Geschäfte für deren Vornahme nur jeweils ein Vorstandsmitglied geschäftsführungsbefugt ist oder der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Im Innenverhältnis bedürfen folgende Geschäftsführungsmaßnahmen in jedem Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats:
- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen,
- die Übernahme von Bürgschaften,
- führen von Prozessen.
4) Der Vorstand hat zu Beginn des Geschäftsjahres über einen Haushaltsplan zu beschließen und diesen dem Aufsichtsrat vorzulegen. In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat wird der Haushaltsplan verbindlich festgestellt.
5) Der Vorstand hat den Jahresabschluss zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Beratung vorzulegen.
6) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend, und auf Anfrage über die finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Verbandes zu berichten, dies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Es besteht eine Auskunftspflicht des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat.
7) Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung.
8) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller beim Verein Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Vereins als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr.
9) Für die Geschäftsführung bedient er sich der Geschäftsstelle des Vereins, deren Tätigkeit er überwacht.
§13 Aufsichtsrat
1) Der Aufsichtsrat besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem ersten Stellvertreter/in,
c) der/dem zweiten Stellvertreter/in,
2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet ungeachtet dessen mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet. Grundsätzlich bleiben die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist in einer angemessenen Frist für den Rest der Amtszeit ein*e Nachfolger*in zu wählen. Dem Aufsichtsrat kann nicht angehören, wer Mitglied des Vorstands ist.
a) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich, aber wenigstens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei ihrer/seiner Verhinderung von einer/einem Stellvertreter*in einberufen.
b) Eine Aufsichtsratssitzung ist auch einzuberufen, wenn wenigstens 2/3 seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
c) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden geleitet. Der ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die der/des 1. Stellvertreter/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
d) Die Tagesordnung kann auf Antrag von 2/3 der anwesenden Stimmen ergänzt werden. Auf Antrag von 1/3 der
anwesenden Stimmen muss über einen Antrag durch geheime Stimmabgabe beschlossen werden.
e) Beschlüsse können auch außerhalb von Aufsichtsratssitzungen mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung gefasst werden. Mündlich oder telefonisch gefasste Beschlüsse sind in Textform zu dokumentieren. Beschlüsse, die auf oben beschriebenem Wege gefasst werden, bedürfen der Einstimmigkeit. Die Antworten der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder müssen innerhalb einer Woche nach Versand der Anfrage bei der/dem Vorsitzenden vorliegen. Das Ergebnis der Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
f) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 14 Zuständigkeit des Aufsichtsrats
1) Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand. Er berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.
2) Der Aufsichtsrat ist zuständig für:
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere Zustimmung zur Errichtung neuer Geschäftsstellen sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden
- Beratung über den Jahresabschluss des Vereins und Vorlage an die Mitgliederversammlung zur Feststellung
- Bestellung, Kontrolle (in finanzieller und inhaltlicher Hinsicht) und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern; dabei hat er die finanzielle Lage des Vereins zu berücksichtigen.
- Bestellung der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstandes
- Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
- Beschlussfassung über die in der Geschäftsordnung für den Vorstand als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
§ 15 Besondere*r Vertreter*in
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesem die damit verbundene Vertretung zu übertragen. Dies bedarf einer 2/3-Merhheit des Aufsichtsrates. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Besonderen Vertreters werden durch den Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
Bestellung und Abberufung eines solchen Vertreters sind dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister zu melden.
§16 Arbeitskreise, Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse
1) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Arbeit ständige oder zeitweilige Fachausschüsse einsetzen oder auflösen.
2) Die Fachausschüsse bestimmen jeweils eine*n Vertreter*in, die/der dem Vorstand mit beratender Stimme beigeordnet ist. 3) Öffentliche Erklärungen bedürfen einer vorherigen Abstimmung mit dem Vorstand.
§17 Auflösung
Die Auflösung des VAMV kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung muss mindestens sechs Wochen vorher mit Tagesordnung eingeladen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den VAMV-Bundesverband (Sitz Berlin), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Sollte auch der VAMV Bundesverband zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen des Vereins an den
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, im September 2025
Der Vorstand
