Wie viel Kindergeld und wie viel Kinderzuschlag stehen mir zu?

Das staatliche Kindergeld wird maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt und beträgt

  • 250 Euro für jedes  Kind.

Bei Trennung/Scheidung erhält vorrangig die Person Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet.

Den Kinderzuschlag (kurz: KiZ, Zuschlag zum Kindergeld, umgangssprachlich auch Kindergeldzuschlag genannt) kann man bekommen, wenn das Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber es nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.
Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 250 Euro im Monat, abhängig von der Situation der Familie.

Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr eigener Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder UnterhaltUnterhaltsvorschuss oder Waisenrente bekommen. Das Einkommen Ihrer Kinder wird jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kinderzuschlag angerechnet, sondern nur zu 45 Prozent.

Mit dem KIZ-Lotsen kann in nur wenigen Schritten geprüft werden, ob möglicherweise ein Anspruch besteht und welche Antragsunterlagen erforderlich sind.

Umfassende Infos findet man auf dem Familienportal des Bundes.

Wie hoch ist mein Anspruch auf Elterngeld?

(Auszug aus dem Familienportal des Bundes):
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen.

Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren. Mehr zu den einzelnen Varianten erfahren Sie unter Wie lange kann ich Elterngeld bekommen?

Die Höhe des Elterngelds ist abhängig von Ihrer persönlichen Lebenssituation und von der Elterngeld-Variante, für die Sie sich entscheiden. Ausführliche Informationen zur Berechnung des Elterngelds finden Sie unter Höhe des Elterngelds.

Elterngeld Plus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbeitrages, dafür wird er für den doppelten Zeitraum gezahlt.

Hier geht´s zum Elterngeldrechner

Umfassende Informationen gibt es auf dem Familienportal des Bundes.

Elternzeit

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig vom Bezug des Elterngeldes. In der Elternzeit müssen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit Sie bedürftig sind.

Der Verlag für Rechtsjournalismus hat einen kostenfreien Ratgeber zum Thema “Elternzeit – Auszeit von der Arbeit für den Nachwuchs” erstellt.

Bürgergeld

Alleinerziehende Mütter und Väter haben während der Elternzeit Anspruch auf Bürgergeld, soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Die Regelleistung für Erwachsene und Kinder beträgt monatlich (ab 2023):
  • Alleinstehende Erwachsene:     502 EUR
  • Kinder von 0-5 Jahren:              318 EUR
  • Kinder von 6-13 Jahren:            348 EUR
  • Kinder von 14-17 Jahren:          420 EUR

Zusätzliche Leistungen:

  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17% vom Regelsatz (85,34 EUR)
  • Alleinerziehende Variante a) mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren: 36% vom Regelsatz (180,72 EUR)
  • Alleinerziehende Variante b) mit mehr als 3 Kindern oder wenn Variante a) nicht zutrifft: 12% je Kind (max. 60%) je Kind 60,24 EUR (max. 267,60 EUR)
Auf die Regelleistung werden Einkünfte aller Familienmitglieder angerechnet. Für Barvermögen gibt es einen Grundfreibetrag. Zusätzlich geschützt sind Altersvorsorgevermögen, die entsprechend vertraglicher Vereinbarung nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können.

Wann habe ich Anspruch auf Wohngeld?

Wohnen kostet Geld – oft zuviel für die/den, die/der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Es wird als Zuschuss gezahlt. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:

  1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  2. der Höhe des Gesamteinkommens und
  3. der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Beziehende von Wohngeld können für ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen (siehe unten).

Empfänger:innen von Transferleistungen sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt.

Mehr Informationen (inklusive WohngeldPlus-Rechner):
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen
Service-Portal Berlin

Freie Fahrt für Schüler:innen

Alle Schüler:innen fahren mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln im AB-Bereich kostenfrei! Für die Chipkarte (fahrCard) müssen online ein Foto und der aktuelle Schülerausweis hochgeladen und einige Daten eingegeben werden. Die fahrCard wird per Post zugeschickt.

Bildung und Teilhabe (BuT)/ Starke Familien-Gesetz im Überblick:

Beziehen Sie Leistungen durch das JobCenter (ALG II), Sozialhilfe (Amt für Soziales), Kinderzuschlag. Wohngeld oder auch Leistungen nach dem AsylbLG, können Sie für Ihre Kinder Leistungen zur Bildung und Teilhabe nutzen. Hierzu legen Sie an den entsprechenden Stellen (Schule, Jugendamt, etc.) Ihren Berlinpass vor. Einige Ansprüche aus den Bereichen Kultur, Sport und Freizeit können nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beantragt werden, andere bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

  • Für alle Grundschüler:innen gibt es bis zum Ende der 6. Klasse ein kostenloses Mittagessen, wenn die Schule die Mittagsverpflegung in ihrer Verantwortung anbietet. Für Schüler:innen weiterführender Schulen bezahlen Sie einen Eigenanteil von 1 Euro zum Essen, für Kinder in Kitas oder Kindertagespflege bezahlen Sie pauschal 20 Euro im Monat.
  • Für Schüler:innen gibt es einen Zuschuss für ihren persönlichen Schulbedarf in Höhe von insgesamt 150 Euro pro Jahr. Ausgezahlt wird er jeweils zu Beginn der Schulhalbjahre (im Februar 50 Euro, im August 100 Euro) mit der jeweiligen Leistung, die Sie erhalten.
  • Kinder mit zusätzlichem Förderbedarf erhalten Lernförderung durch ergänzende Angebote. Hierbei kommt es nun nicht mehr auf eine Versetzungsgefährdung an!
  • Wenn Ihnen durch Unterricht im künstlerischen Bereich bzw. Aktivitäten (sportliche, spielerische, kulturelle oder gesellig) Ihrer Kinder Kosten entstehen (Nachweis!), erhalten Sie für Ihr Kind pauschal 15 Euro im Monat für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
  • Ihre Kinder erhalten die Kosten für tatsächliche Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, gleiches gilt für Ihre Kinder, wenn sie eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen.

Seit 01.08.2019 entfällt – bis auf die Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II – bei allen BuT-Leistungen die gesonderten Antragstellung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB. Die BuTLeistungen sind somit ein Bestandteil des Grundantrages auf Leistungen nach dem SGB II. Nachweise für die einzelnen Leistungen des BuT-Paketes müssen im Jobcenter eingereicht werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde, wie die Beantragungs- oder Abrechnungswege für die jeweilige Leistung vereinbart wurden.
(www.berlin.de/bildungspaket).


Linktipps

Berliner Jobcenter

Berliner Arbeitslosenzentrum

Arbeitslosenverband Deutschland LV Berlin

Beratung im Frieda Frauenzentrum

Beratung bei Raupe und Schmetterling

Beratung bei Kobra

Sozialverband VdK Deutschland

Rechtsambulanz-Sozialhilfe e.V.