Wie sag ich`s meinen Kindern?

Die wichtigste Hilfe, die Sie Ihrem Kind in der Trennungssituation und danach bieten können, besteht darin, als Mutter und Vater weiterhin verfügbar zu bleiben, und zwar unabhängig von der Sorgerechtsform. Es kommt nicht darauf an, dass Kinder alle Zusammenhänge, die zur Trennung geführt haben, erfassen können, sondern dass sie darüber mit beiden Eltern stressfrei reden können. Erklären Sie Ihrem Kind, was in Zukunft anders sein wird und wie die Regelungen aussehen werden, die Sie vereinbart haben. Vielleicht ist eine solche Zusammenarbeit nicht immer einfach. Häufig nehmen jedoch die Konflikte im Laufe der Zeit an Heftigkeit ab und es wird leichter, sachlich zu reden, wenn es um das Wohlergehen Ihrer Tochter oder Ihres Sohnes geht. Sollte das nicht klappen, empfehlen wir Ihnen dringend, frühzeitig professionelle Beratung, ob alleine oder gemeinsam, in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (DAJEB) „Eltern bleiben Eltern“ Hilfen für Kinder bei Trennung und Scheidung, München 2015.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Bei Ehescheidungen wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Das heißt, die Rentenanwartschaften, die während einer Ehe gemeinsam erworben wurden, werden im Scheidungsfall ausgeglichen. Ausgleichspflichtig ist, wer während der Ehe höhere Versorgungsrechte erworben hat als der andere.

Wie einigen wir uns auf den Lebensmittelpunkt des Kindes?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des gemeinsamen Sorgerechts. Das heißt, eine allein Sorgeberechtigte hat auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei gemeinsamer Sorge müssen sich die Eltern einigen, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes ist. Können sich Eltern in diesen Angelegenheiten nicht einigen, besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen.

Wenn Sie sich fragen, ob das Wechselmodell künftig eine für Ihre Familie geeignete Betreuungsform ist, können Sie sich hier darüber Klarheit verschaffen.

Kinder im Blick behalten

Das Gruppenangebot „Kinder im Blick“ richtet sich an Eltern, die ihre Kinder in der oft schwierigen Situation nach einer Trennung unterstützen wollen. Während und nach der Trennung haben Eltern oft mit persönlichen Verletzungen und Auseinandersetzungen mit dem/der Ex zu kämpfen. Leicht kann es passieren, dass dabei der Fokus auf das Kind in den Hintergrund gerät. Das Programm „Kinder im Blick“ unterstützt getrenntlebende Eltern dabei, ihr Familienleben auch nach der Trennung zum Wohl des Kindes, bzw. der Kinder möglichst positiv zu gestalten. Weitere Infos finden Sie hier.

Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung?

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Partner:in in einer Mietwohnung gelebt haben und nicht verheiratet waren, kommt es bei der Trennung darauf an, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, können Sie auch nur gemeinsam kündigen. Die Zustimmung zur Kündigung können Sie von Ihrem/Ihrer Partner:in verlangen. Wenn Ihr:e Partner:in ohne Kündigung auszieht, bleibt sie/er weiter als Mieter:in verpflichtet.

Wenn Sie verheiratet in einer Wohnung zusammengelebt haben, gibt es unabhängig davon, wer den Vertrag unterschrieben hat, keine Möglichkeit, dem anderen zu kündigen. Wenn Sie keine Einigung erzielen können, wer in der Wohnung verbleiben darf, besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zu stellen.

Wie wird der Hausstand aufgeteilt?

In den meisten Fällen ist es sinnvoll, eine private Lösung für die Aufteilung des Hausrats zu finden ohne Gerichte einzuschalten. Eine gerichtliche Aufteilung dauert zum einen relativ lange und verursacht zudem unnötig Kosten.

Zunächst einmal ist anzumerken, dass der Gesetzgeber in der Regel zwischen der „Aufteilung des Hausrats für die Zeit des Getrenntlebens“ und der „endgültigen Verteilung des Hausrats“ unterscheidet. Soll die vor der Ehescheidung erfolgte Aufteilung des Hausrats endgültigen Charakter besitzen, sollte dieses schriftlich festgehalten werden. Vor der Aufteilung des Hausrats sind die Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen festzustellen. Stehen Gegenstände, die nicht zu den „unentbehrlichen Gegenständen“ gehören, im Alleineigentum einer/s Ehegatt:in, so sind diese zunächst ihr/ihm zuzurechnen. Als so genannte „unentbehrliche Gegenstände“ sind unter anderem Einrichtungsgegenstände, Geschirr, Besteck etc. zu verstehen, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass diese Gegenstände aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage nicht neu beschafft werden können. Die Gegenstände, die beiden Ehegatten:innen gehören, sollen gerecht und zweckmäßig aufgeteilt werden. Wird der Hausrat vom Gericht aufgeteilt, so kann unter Umständen eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden.

Bei der Verteilung des Hausrats nach der Trennung von Eheleuten können Belange der Kinder eine mitentscheidende Rolle spielen. Hat ein:e Ehepartner:in den Wagen überwiegend für familiäre Belange genutzt, kann die/der andere dazu verpflichtet sein, ihm das Fahrzeug weiterhin zu überlassen, damit die Durchführung notwendiger Fahrten mit den Kindern sichergestellt ist.

Gegenstände, die den Kindern gehören, sind für gewöhnlich nicht Gegenstand der Hausrataufteilung und verbleiben meistens bei den Kindern.

Welche Steuerklasse oder steuerlichen Ermäßigungen kann ich in Anspruch nehmen?

Alleinerziehende können der Steuerklasse 1 oder 2 zugeordnet werden. Sie haben

  • Steuerklasse 1, wenn Ihr Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, aber keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hat,
  • Steuerklasse 2, wenn Sie mit einem Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, und keiner weiteren erwachsenen Person im Haushalt wohnen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuerklasse 2 beträgt 4.260 Euro + 240,00 EUR für jedes weitere Kind im Jahr.

Den Kinderfreibetrag gibt es anstelle des Kindergeldes. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuererklärung, ob das Kindergeld eine ausreichende Steuerbefreiung bewirkt hat oder ob der Freibetrag angerechnet wird.

Alleinerziehende können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre steuerlich absetzen. Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der tatsächlich entstanden Kosten an. Die Kosten sind mit Belegen nachzuweisen.

Zusätzlich zu den erwerbsbedingten Betreuungskosten wird ein Freibetrag für Betreuung und Erziehung in Höhe von 2.928 Euro gewährt. Bei Alleinerziehenden 1.464 Euro je getrennt lebendem Elternteil pro Jahr.


 Linktipps

Download der VAMV-Broschüre „Alleinerziehende – Tipps und Informationen“

Beratungshilfegesetz

Prozesskostenbeihilfe

Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Kinderseite ZAnK von und für Kinder/Jugendliche, deren Eltern sich getrennt haben

Linktipps zum Thema Gewalt gegen Frauen:

Infos zu häuslicher Gewalt und sexualisierter Gewalt von der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen

BIG Hotline bei häuslicher Gewalt gegen Frauen

Frauenprojekte BORA

Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe Frauen gegen Gewalt e.V.

Wildwasser

Kontaktbüro für Frauen in Gewaltsituationen