Angebote und Infos

Schwangereninfoabende und Geburtsvorbereitungskurse

  • Hier treffen sich Frauen in vergleichbaren Situationen.
  • Wir haben spezialisierte Informationen.
  • Es können Erfahrungen ausgetauscht werden.
  • Sie können Kontakte mit anderen Schwangeren knüpfen, die über unsere Angebote hinausgehen, und Netzwerke aufbauen.
  • Wir fiebern mit.
  • Wir versuchen zu entlasten.
  • Unsere Gruppen werden von einer erfahrenen sozialpädagogischen Mitarbeiterin angeleitet.
  • Teilnehmerinnen unserer Gruppen sind ausschließlich Alleinerziehende.

Single-Schwangereninfoabend
Geburtsvorbereitungskurse für Single-Schwangere

Mutterschaftsgeld/Mutterschutz

Dabei handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, die gewährt wird, wenn die Frau bei Beginn der Schutzfrist als Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Lag ihr tatsächliches Gehalt höher als das Krankengeld, so ist ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin verpflichtet, die Differenz bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettolohns als Zuschuss zu zahlen.
Der Mutterschutz gilt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt besteht Kündigungsschutz.
Antrag:
zuständige Krankenkasse
www.mutterschaftsgeld.de
www.bmfsfj.de Überblick

Stiftung Hilfe für die Familie

Die Stiftung hat den Zweck, Familien und Schwangeren in Notlagen finanzielle Leistungen zu gewähren, soweit eine Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Folgende Leistungen können z.B. gewährt werden: Umstandskleidung, Erstausstattung, Weiterführung des Haushalts, Renovierung etc. Auf Stiftungsgelder besteht kein Rechtsanspruch.

Antrag:
Freie Wohlfahrtsverbände wie Caritas,
Diakonisches Werk, DRK, Sozialmedizinischer Dienst,
Studentenwerk etc.

Elterngeld/Elternzeit/Elterngeld-Plus

Ein Elternteil kann maximal bis zum 12. Lebensmonat des Kindes Elterngeld beziehen. Wird das Elterngeld zum Ausgleich für wegfallendes Erwerbseinkommen bezogen, können Alleinerziehende auch die zusätzlichen zwei Partnermonate nutzen und somit bis zum 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld erhalten. Bedingung ist jedoch, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag (Steuerklasse II) für Einelternfamilien erfüllt sind.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem zuletzt erzielten Nettoeinkommen. Ab einem Einkommen von 1.240 EUR gibt es 65% Elterngeld, zwischen 1.000 EUR und 1.240 EUR 65% bis 67%, bei niedrigem Einkommen von unter 1.000 EUR steigt die Ersatzrate schrittweise bis zu 100%. Die Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR. Das Mindestelterngeld von 300 EUR bleibt allen Eltern erhalten, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Die Elternzeit beginnt bei Berufstätigen nach dem Mutterschutz, ansonsten direkt nach der Geburt und kann bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann das dritte Jahr zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz und weiterhin Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse ohne Beiträge zahlen zu müssen. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden.

Einelternfamilien haben auch die Möglichkeit zwischen Elterngeld und Elterngeld-Plus zu wählen. Dabei werden aus einem Elterngeldmonat zwei Elterngeld-Plus Monate. Sinnvoll ist dies für Mütter und Väter, welche sehr bald nach der Geburt ihres Kindes Teilzeit arbeiten wollen. Der Partnerschaftsbonus steht ebenfalls Alleinerziehenden zu, die so bis zum 28. Lebensmonat des Kindes Elterngeld-Plus beziehen können. Voraussetzung ist, dass sie in mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Wie bisher ist es möglich 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job zu nehmen. Davon können jetzt 24 statt wie bisher 12 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Das Elterngeld-Plus beträgt maximal die Hälfte des Elterngeldes.

Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, das für das Elterngeld maßgeblich ist, er beträgt jedoch höchstens 300 EUR im Basiselterngeld-Bezug bzw. 150 EUR im Elterngeld-Plus-
Bezug. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.
Antrag und Infos:
Bezirksamt Elterngeldstelle

Kindergeld/Kinderzuschlag

Das staatliche Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 250 EUR pro Monat und wird bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ab dem 18. Lebensjahr abhängig von eigenen Einkünften und Ausbildungsstand, gezahlt.

Den Kinderzuschlag (kurz: KiZ, Zuschlag zum Kindergeld, umgangssprachlich auch Kindergeldzuschlag genannt) kann man bekommen, wenn das Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber es nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.
Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 250 Euro im Monat, abhängig von der Situation der Familie.
Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr eigener Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder UnterhaltUnterhaltsvorschuss oder Waisenrente bekommen. Das Einkommen Ihrer Kinder wird jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kinderzuschlag angerechnet, sondern nur zu 45 Prozent.

Mit dem KIZ-Lotsen kann in nur wenigen Schritten geprüft werden, ob möglicherweise ein Anspruch besteht und welche Antragsunterlagen erforderlich sind.

Umfassende Infos findet man auf dem Familienportal des Bundes.

Antrag und Infos:
Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit
Kindergeldanträge für neugeborene Kinder können mittels ELSTERZertifikat vollständig digital bei der Familienkasse gestellt werden. Durch die Zertifizierung mittels ELSTER entfällt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.
Auch der Kinderzuschlag kann digital beantragt werden. Da es sich beim Kinderzuschlag um eine Sozialleistung handelt, ist hier jedoch keine Zertifizierung mittels ELSTER möglich.

Kindes- und Betreuungsunterhalt

Jedes minderjährige Kind hat einen Unterhaltsanspruch, unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenwohnt, ist, abhängig von seinem Einkommen, barunterhaltspflichtig. Die Grundlage für die Unterhaltsberechnung ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Beistandschaft im Jugendamt unterstützt bei der Berechnung des Kindesunterhalts.
Nicht verheiratete Mütter/Väter haben bis zu drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil, soweit ihnen wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Ihr Kind hat bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn Ihr Kind keinen Unterhalt bekommt oder der Unterhalt unter dem Mindestunterhalt liegt.
Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestunterhalt. Nach Abzug des zu zahlenden Kindergeldes erhalten Kinder monatlich 187 Euro (0-5 Jahre), 252 EUR (6-11 Jahre) oder 338 EUR (12-17 Jahre).
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn der betreuende Elternteil bereits verheiratet ist, neu heiratet oder der betreuende Elternteil mit dem zahlungspflichtigen Elternteil zusammen lebt und Kinder ab 12 Jahren, dürfen nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sein. Regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen werden vom Unterhaltsvorschuss abgezogen.
Antrag und Infos:

Bürgergeld

Alleinerziehende Mütter und Väter haben während der Elternzeit Anspruch auf Bürgergeld, soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Die Regelleistung für Erwachsene und Kinder beträgt monatlich (ab 2023):
  • Alleinstehende Erwachsene:     502 EUR
  • Kinder von 0-5 Jahren:              318 EUR
  • Kinder von 6-13 Jahren:            348 EUR
  • Kinder von 14-17 Jahren:          420 EUR

Zusätzliche Leistungen:

  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17% vom Regelsatz (85,34 EUR)
  • Alleinerziehende Variante a) mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren: 36% vom Regelsatz (180,72 EUR)
  • Alleinerziehende Variante b) mit mehr als 3 Kindern oder wenn Variante a) nicht zutrifft: 12% je Kind (max. 60%) je Kind 60,24 EUR (max. 267,60 EUR)
Auf die Regelleistung werden Einkünfte aller Familienmitglieder angerechnet. Für Barvermögen gibt es einen Grundfreibetrag. Zusätzlich geschützt sind Altersvorsorgevermögen, die entsprechend vertraglicher Vereinbarung nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden können.

Antrag und Infos:

JobCenter

Sorgerecht

Eine nicht verheiratete Mutter ist nach der Geburt ihres Kindes allein sorgeberechtigt. Mit Einverständnis der Mutter kann die elterliche Sorge auf beide Elternteile übertragen werden. Der Vater kann auch gegen den Willen der Mutter gerichtlich ein gemeinsames Sorgerecht durchsetzen. In diesem Fall muss die Mutter kindeswohlrelevante Gründe vorbringen, die ihrer Meinung nach gegen eine gemeinsame Sorge sprechen. Auf Antrag beim Familiengericht können auch Teile der elterlichen Sorge, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf einen Elternteil übertragen werden.
Grundsätzlich hat der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammen lebt, unabhängig von der Sorgerechtsform, ein Recht auf Umgang.