Angebote und Infos
Schwangereninfoabende, Geburtsvorbereitungskurse und Gesprächsgruppen für Schwangere
- Hier treffen sich Frauen in vergleichbaren Situationen.
- Wir haben spezialisierte Informationen.
- Es können Erfahrungen ausgetauscht werden.
- Sie können Kontakte mit anderen Schwangeren knüpfen, die über unsere Angebote hinausgehen, und Netzwerke aufbauen.
- Wir fiebern mit.
- Wir versuchen zu entlasten.
- Unsere Gruppen werden von einer erfahrenen sozialpädagogischen Mitarbeiterin angeleitet.
- Teilnehmerinnen unserer Gruppen sind ausschließlich Alleinerziehende.
Single-Schwangereninfoabend
Geburtsvorbereitungskurse für Single-Schwangere
Gesprächsgruppe für Mütter mit Säuglingen (und Schwangere)
Mutterschaftsgeld/Mutterschutz
Stiftung Hilfe für die Familie
Die Stiftung hat den Zweck, Familien und Schwangeren in Notlagen finanzielle Leistungen zu gewähren, soweit eine Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Folgende Leistungen können z.B. gewährt werden: Umstandskleidung, Erstausstattung, Weiterführung des Haushalts, Renovierung etc. Auf Stiftungsgelder besteht kein Rechtsanspruch.
Elterngeld/Elternzeit/Elterngeld-Plus
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem zuletzt erzielten Nettoeinkommen. Ab einem Einkommen von 1.240 EUR gibt es 65% Elterngeld, zwischen 1.000 EUR und 1.240 EUR 65% bis 67%, bei niedrigem Einkommen von unter 1.000 EUR steigt die Ersatzrate schrittweise bis zu 100%. Die Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR. Das Mindestelterngeld von 300 EUR bleibt allen Eltern erhalten, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Die Elternzeit beginnt bei Berufstätigen nach dem Mutterschutz, ansonsten direkt nach der Geburt und kann bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann das dritte Jahr zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz und weiterhin Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse ohne Beiträge zahlen zu müssen. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden.
Einelternfamilien haben auch die Möglichkeit zwischen Elterngeld und Elterngeld-Plus zu wählen. Dabei werden aus einem Elterngeldmonat zwei Elterngeld-Plus Monate. Sinnvoll ist dies für Mütter und Väter, welche sehr bald nach der Geburt ihres Kindes Teilzeit arbeiten wollen. Der Partnerschaftsbonus steht ebenfalls Alleinerziehenden zu, die so bis zum 28. Lebensmonat des Kindes Elterngeld-Plus beziehen können. Voraussetzung ist, dass sie in mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Wie bisher ist es möglich 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job zu nehmen. Davon können jetzt 24 statt wie bisher 12 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Das Elterngeld-Plus beträgt maximal die Hälfte des Elterngeldes.
Kindergeld/Kinderzuschlag
Das staatliche Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR pro Monat und wird bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ab dem 18. Lebensjahr abhängig von eigenen Einkünften und Ausbildungsstand, gezahlt.
Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr eigener Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente bekommen. Das Einkommen Ihrer Kinder wird jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kinderzuschlag angerechnet, sondern nur zu 45 Prozent.
Umfassende Infos findet man auf dem Familienportal des Bundes.
Kindes- und Betreuungsunterhalt
Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestunterhalt. Nach Abzug des zu zahlenden Kindergeldes erhalten Kinder monatlich 174 Euro (0-5 Jahre), 232 EUR (6-11 Jahre) oder 309 EUR (12-17 Jahre).Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht, wenn der betreuende Elternteil bereits verheiratet ist, neu heiratet oder der betreuende Elternteil mit dem zahlungspflichtigen Elternteil zusammen lebt und Kinder ab 12 Jahren, dürfen nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sein. Regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen werden vom Unterhaltsvorschuss abgezogen.
Arbeitslosengeld II
- Alleinstehende Erwachsene: 446 EUR
- Kinder von 0-6 Jahren: 283 EUR
- Kinder von 6-14 Jahren: 309 EUR
- Kinder von 14-18 Jahren: 373 EUR
- Kinder von 18-25 Jahren: 357 EUR
Zusätzliche Leistungen:
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17% vom Regelsatz (75,82 EUR)
- Alleinerziehende Variante a) mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren: 36% vom Regelsatz (160,56 EUR)
- Alleinerziehende Variante b) mit mehr als 3 Kindern oder wenn Variante a) nicht zutrifft: 12% je Kind (max. 60%) je Kind 53,52 EUR (max. 267,60 EUR)
Immer aktuelle Infos und Zahlen findet man auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums.
Sorgerecht