Ab Januar 2017 gelten höhere Kindesunterhaltsbeträge. Diese sind in der unten abgebildeten aktuellen Düsseldorfer Tabelle („Tabelle Kindesunterhalt“) festgelegt, die die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf vorgibt.

Deshalb sollten Sie im Interesse Ihres unterhaltsberechtigten Kindes überprüfen, ob Sie ab Januar 2017 die höheren Unterhaltsbeträge für Ihr Kind bekommen. Besteht ein dynamischer Unterhaltstitel, erhöht sich der Anspruch automatisch, wenn wie jetzt die Sätze der Düsseldorfer Tabelle angehoben werden.

Wenn Sie keinen dynamischen Unterhaltstitel besitzen, sollten Sie den unterhaltspflichtigen Elternteil zum nächstmöglichen Zeitpunkt auffordern, den aktuellen höheren Unterhalt zu zahlen, denn dieser kann nicht nachträglich geltend gemacht werden. Gibt es Schwierigkeiten bei der Unterhaltsrealisierung, können Sie Unterstützung durch eine Bei­standschaft des Jugendamtes oder einen Anwalt/eine Anwältin suchen.

 

TABELLE KINDESUNTERHALT

Düsseldorfer Tabelle Stand: 01.01.2017
Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs.1 BGB)

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen in Euro 0-5 6-11 12-17 ab 18 Prozentsatz
1. bis 1.500 342 393 460 527 100
2. 1.501 – 1.900 360 413 483 554 105
3. 1.901 – 2.300 377 433 506 580 110
4. 2.301 – 2.700 394 452 529 607 115
5. 2.701 – 3.100 411 472 552 633 120
6. 3.101 – 3.500 438 504 589 675 128
7. 3.501 – 3.900 466 535 626 717 136
8. 3.901 – 4.300 493 566 663 759 144
9. 4.301 – 4.700 520 598 700 802 152
10. 4.701 – 5.100 548 629 736 844 160
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

 

 

 

TABELLE ZAHLBETRÄGE

Zahlbeträge Stand: 01.01.2017
1. und 2. Kind

 

0-5 6-11 12-17 ab 18 Prozentsatz
1. bis 1.500 246 297 364 335 100
2. 1.501 – 1.900 264 317 387 362 105
3. 1.901 – 2.300 281 337 410 388 110
4. 2.301 – 2.700 298 356 433 415 115
5. 2.701 – 3.100 315 376 456 441 120
6. 3.101 – 3.500 342 408 493 483 128
7. 3.501 – 3.900 370 439 530 525 136
8. 3.901 – 4.300 397 470 567 567 144
9. 4.301 – 4.700 424 502 604 610 152
10. 4.701 – 5.100 452 533 640 652 160

 

Die Tabelle Zahlbeträge enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebende Summe, die der Unterhaltspflichtige an das Kind zahlen muss. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld ab dem 01.01.2017 192 Euro.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle erfolgt voraussichtlich zum 01.01.2018. Dann wird auch die Tabelle für die Zahlbeträge neu berechnet. Die jeweils aktuelle Version der Düsseldorfer Tabelle finden Sie auch im Internet auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter:

www.olg-duesseldorf.nrw.de

 

Höhere Unterhaltsvorschussleistungen ab Januar 2017

Bedingt durch den Anstieg des Existenzminimums und damit des Mindestunterhalts, an den auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses gekoppelt ist, steigt der Unterhaltsvorschuss zum 1. Januar 2017 für Kinder bis zum sechsten Geburtstag auf 150 Euro und für Kinder bis zum zwölften Geburtstag auf 201 Euro.

Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2016 einen Gesetzentwurf beschlossen, der zum Ziel hat, die Unterhaltsvorschussleistungen auszubauen und für eine unbegrenzte Dauer und bis zur Volljährigkeit von Kindern zu zahlen. Der Kenntnisstand bei Redaktionsschluss ist, dass parallel zum Gesetzgebungsverfahren mit den Ländern eine Einigung zur Finanzierung des Ausbaus des Unterhaltsvorschusses, zum Zeitpunkt und der Ausgestaltung des Inkrafttretens sowie zu der genauen Ausgestaltung der inhaltlichen Verbesserungen im Hinblick auf effiziente Verwaltungsabläufe herbeigeführt wird. Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf www.bmfsfj.de oder www.familien-wegweiser.de unter dem Stichwort „Unterhaltsvorschuss“.

 

 

 

Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag ab Januar 2017

Ab dem 1. Januar 2017 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro. Der Kinderfreibetrag wird für 2017 um 108 Euro auf 4.716 Euro angehoben.

 

Kinderzuschlag ab Januar 2017

Alleinerziehende, die für sich, aber nicht für ihre Kinder den Lebensunterhalt jenseits von SGB II Leistungen sichern können, haben Anspruch auf den Kinderzuschlag. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt dieser 170 Euro. Kindesunterhalt sowie Unterhaltsvorschuss werden weiterhin darauf angerechnet.

 

Grundsicherung: Regelsätze Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für 2017

Regelleistung (Alleinstehende, Alleinerziehende) 409 Euro
Kinder bis zum 6. Geburtstag 237 Euro
Kinder bis zum 14. Geburtstag 291 Euro
Kinder bis zum 18. Geburtstag 311 Euro
Kinder im Haushalt bis zum 25. Geburtstag 327 Euro

 

Alleinerziehenden steht zusätzlich ein Mehrbedarf zu, der sich in seiner Höhe nach Anzahl und Alter der im Haushalt lebenden Kinder richtet.

Kinder unter 18 Jahren Prozent vom Regelsatz Mehrbedarf
1 12 49,08 Euro
2 24 98,16 Euro
3 36 147,24 Euro
4 48 196,32 Euro
5 60 245,40 Euro
Sonderregeln
1 Kind unter 7 Jahren 36 147,24 Euro
2 Kinder unter 16 Jahren 36 147,24 Euro

 

 

Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse für Waisen

Mit dem E-Health-Gesetz von 2015 wurde für Bezieher/innen von Waisenrenten eine beitragsfreie Mitgliedschaft im Rahmen einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geschaffen. Dies gilt für Waisen, die eine Leistung von der gesetzlichen Rentenversicherung oder von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten. Auch bisher privat versicherte Waisenrentner/-innen, die alternativ über den verbliebenen Elternteil, über Großeltern oder Pflegeeltern in der GKV familienversichert sein könnten, können profitieren.

Bei den Waisen, die Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen beziehen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit die Waise aus ihrer Rente künftig keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss: so muss Anspruch auf eine der Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vergleichbare Leistung gegenüber einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehen, der verstorbene Elternteil muss zuletzt abhängig beschäftigt gewesen sein und in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung muss eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der GRV vorgelegen haben.

Die Versorgungseinrichtungen müssen von sich aus prüfen (bei Bestandsrentner/innen und bei Neuanträgen) ob eine beitragsfreie Mitversicherung für die betroffenen Kinder ab Januar 2017 möglich ist und das Ergebnis den Krankenkassen melden.

Waisen, die Renten aus betrieblicher Altersvorsorge beziehen oder privat krankenversichert sind, müssen weiterhin Beiträge in die GKV zahlen.

Stand: Januar 2017

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