Corona-Krise: Welche Hilfen gibt es jetzt für Alleinerziehende?

Berlin,  12. April 2021 (aktualisiert). Alleinerziehende in Not können in der Corona-Krise staatliche Unterstützung erhalten. Dafür kommen eine Reihe von Leistungen in Frage: Ist krisenbedingt Arbeit im Betrieb weggefallen, können sie über den Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bekommen. Bei vorübergehender Schließung von Kitas und Schulen oder Quarantäne eines betreuungsbedürftigen Kindes haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld: https://www.vamv.de/faqs-zur-corona-pandemie-1/kinderkrankentage, bzw. eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Reicht Ihr verbliebenes Einkommen nicht für den Lebensunterhalt Ihrer Familie? Dann sollten Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld prüfen. Für beide Leistungen brauchen Sie ein eigenes Mindesteinkommen. Ist das nicht vorhanden, können Sie vorübergehend unter erleichterten Bedingungen SGB II-Leistungen beziehen. Selbstständige, die von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen sind, können zusätzlich Sofort-Hilfen für ihren Betrieb erhalten.

Corona-Prämien teilweise steuerfrei

Sonderzahlungen Ihres Arbeitsgebers auf Grund der Corona-Pandemie bleiben in Höhe von bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Corona-Prämien in dieser Höhe werden auch bei Bezug von ergänzenden SGB II-Leistungen oder Kinderzuschlag nicht auf Ihr Einkommen angerechnet. Voraussetzung ist, dass Sie die Zahlungen zusätzlich zu Ihrem Arbeitslohn zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2021 erhalten.

Kurzarbeitergeld

In vielen Betrieben fällt in der Corona-Krise weniger Arbeit an, beispielsweise weil sie nach behördlicher Anordnung schließen müssen. Vereinbart Ihr Arbeitgeber mit Ihnen Kurzarbeit, kann er Sie vorübergehend kürzer oder gar nicht beschäftigten. Für den entstehenden Verdienstausfall erhalten Sie Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld beträgt mindestens 60 Prozent Ihres Netto-Verdienstausfalls. Haben Sie ein oder mehrere Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind es 67 Prozent. Haben sich Ihr Verdienst und Ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert, so erhalten Sie ab dem vierten Monat mehr Kurzarbeitergeld. Es gleicht dann 70 bzw. 77 Prozent Ihres ausgefallenden Nettolohns aus. Ab dem siebten Monat sind es bis Ende 2021 80 bzw. 87 Prozent. Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur und zahlt es dann an Sie aus. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur, wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Geringfügig Beschäftigte können kein Kurzarbeitergeld erhalten. Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Entschädigungen bei Kita- und Schulschließungen

Ab dem 30. März 2020 können berufstätige Eltern ohne Kinderbetreuung  eine Entschädigung erhalten. Ein Anspruch besteht, wenn
–    Ihr Kind die Schule oder Kita wegen einer Quarantäne nicht besuchen darf.
–    die Schule oder Kita vorübergehend geschlossen ist.
–    die Präsenzpflicht an der Schule ausgesetzt ist.
–    der Zugang zur Kinderbetreuungseinrichtung eingeschränkt ist.
–    Schul- oder Kitaferien verlängert werden.
–    das Kind die Schule oder Kita auf Grund einer behördlichen Empfehlung nicht besucht.
Voraussetzung ist, dass Ihr jüngstes Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Entschädigungszahlungen betragen in der Regel 67 Prozent Ihres Verdienstausfalls, aber höchstens 2.016 Euro pro Monat. Sie werden ab 01. April 2021 erneut für jeden Elternteil maximal zehn Wochen und für Alleinerziehende höchstens 20 Wochen geleistet. Der Entschädigungszeitraum muss nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden, eine Aufteilung ist möglich. Entfällt nur ein Teil Ihres Verdienstes, z.B. weil Sie wegen der Kinderbetreuung im Homeoffice weniger Stunden arbeiten können, werden Sie für diesen Teilverlust entschädigt. Jeder Tag Teilzeit-Entschädigung reduziert die Gesamtanspruchsdauer um einen ganzen Tag. Die Gelder werden vom Arbeitgeber an Sie ausgezahlt. Der Arbeitgeber holt das Geld von den Behörden zurück.

Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Ihnen keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Das ist dann der Fall, wenn Sie keinen Anspruch auf Notbetreuung haben und eine Betreuung durch den anderen Elternteil oder Verwandte nicht zumutbar ist. Großeltern, die der Risikogruppe angehören, brauchen für die Kinderbetreuung nicht einspringen.

Bevor Ihnen eine Entschädigung gezahlt wird, müssen alle vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um bezahlt der Arbeit fernzubleiben. Dazu zählen zum Beispiel der Abbau von Überstunden, die Nutzung von Gleitzeit oder Arbeit im Homeoffice. Urlaub müssen Sie zuvor nur nehmen, wenn Sie noch Resturlaub aus dem Vorjahr haben oder Betriebsferien herrschen. Das gilt nicht für Erholungsurlaub, den Sie unabhängig von der Kita-/Schulschließung bereits geplant hatten. Weitere Urlaubsansprüche aus dem aktuellen Jahr müssen Sie aber nicht aufbrauchen, bevor Sie die Entschädigungszahlungen erhalten. Für Zeiten, in denen die Kita/ Schule wegen Ferien ohnehin geschlossen hätte, besteht kein Entschädigungsanspruch.

Ein Antrag auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutz kommt insbesondere für Sie in Frage, falls Sie selbstständig und privat krankenversichert sind oder Sie einen 450-Euro-Job in geringfügiger Beschäftigung ausüben. Sollten Sie als Arbeitnehmer*in sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, lohnt es sich dagegen, zuerst einen Anspruch auf Kinderkrankengeld: https://www.vamv.de/faqs-zur-corona-pandemie-1/kinderkrankentage zu prüfen. Das ausgeweitete Kinderkrankengeld können Sie unabhängig vom Arbeitgeber selbst beantragen – in der Regel mit geringeren Einkommenseinbußen.

Weiterzahlung von Waisenrente

Ist durch die Corona-Pandemie der Beginn der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes nicht möglich, können Jugendliche über 18 Jahre weiterhin Waisenrente erhalten. Das gilt auch, wenn die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten damit länger als vier Monate dauert.

Längerer Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Sind Sie arbeitssuchend, so wird Ihnen das Arbeitslosengeld I drei Monate länger gezahlt. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitslosengeldanspruch regulär zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag zum Kindergeld von maximal 185 Euro monatlich pro Kind soll Eltern mit wenig Einkommen unterstützen. Bis zum 31. Dezember 2021 wurden die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag erleichtert. Stellen Sie in dieser Zeit einen Antrag auf Kinderzuschlag, wird Ihr Vermögen in der Regel nicht geprüft. Allerdings besteht kein Anspruch auf Leistungen, falls Sie selbst über ein erhebliches Vermögen von mehr als 60.000 Euro verfügen. Für jedes bei Ihnen lebende Kind können Sie zusätzlich 30.000 Euro haben. Selbstständige, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, haben einen zusätzlichen Freibetrag auf Altersvorsorgevermögen von 8.000 Euro pro Jahr der Selbstständigkeit.

Ob und wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Zahl Ihrer Kinder und deren Einkommen, z.B. auch aus Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente, Ihr eigenes Einkommen und die Wohnkosten Ihrer Familie. Sie selbst sollten als Alleinerziehende mindestens 600 Euro eigenes Einkommen haben. Einen möglichen Anspruch können Sie in wenigen Minuten mit dem KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit  selbst prüfen. Klären Sie am besten auch, ob Sie durch den Bezug von Wohngeld die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen können. Mehr Informationen zum Wohngeld finden Sie beim Bundesministerium des Inneren. Wenn Sie Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, können Sie zusätzlich Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bekommen.

Mittagessen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket

Für Kinder, die Anspruch auf ein kostenfreies Mittagessen in der Schule oder Kita aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben, werden die Kosten für die Lieferung des Essen nach Hause bis 31. Dezember 2021 übernommen, falls das Essen wegen eingeschränkten Betriebs nicht in der Einrichtung eingenommen werden kann.

Vereinfachter Zugang zu SGB II-Leistungen

Familien in akuter Existenznot erhalten vorübergehend auch leichter Zugang zu SGB II-Leistungen. Für einen möglichen Anspruch wird Ihr Erspartes zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 in der Regel nicht berücksichtigt. Es gelten dabei die gleichen Regelungen wie beim Kinderzuschlag. Stellen Sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 einen Neuantrag und einen Folgeantrag auf SGB II-Leistungen wird Ihre Miete in den kommenden sechs Monaten vollständig vom Jobcenter übernommen. Das ist unabhängig davon, ob Ihre Mietkosen vor Ort als angemessen gelten. Erst nach Ablauf der sechs Monate kann das Jobcenter verlangen, dass Sie zu hohe Mietkosten senken. Wenn Sie im Mai 2021 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, erhalten sie zusätzlich zu den Regelleistungen eine Einmalzahlung von 150 Euro. Damit sollen Mehrbelastungen durch die Corona-Pandemie ausgeglichen werden.

Werden Ihnen die Leistungen nur vorläufig bewilligt, so muss die Bewilligung sich im genannten Zeitraum auf sechs Monate erstrecken. Nach Ende des Bewilligungszeitraums findet bei Leistungen, deren Bewilligung bis zum 31. März 2021 erfolgte, keine nachträgliche Einkommensprüfung durch das Jobcenter statt. Haben Sie weniger verdient, als bei Antragstellung erwartet, können Sie aber weiterhin eine Überprüfung beantragen und eine Nachzahlung erhalten. Für Leistungen, die nach dem 31. März 2021 bewilligt wurden, gilt das hingegen nicht. Das Jobcenter stellt dann nach Ende des Bewilligungszeitraums auf Basis des Einkommens im Bewilligungszeitraum einen abschließenden Bescheid aus, ggf. erfolgen Rückforderungen oder Nachzahlungen seitens des Jobcenters. Über die Höhe der Regelleistungen und Mehrbedarfe können Sie sich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales informieren. Hier finden Sie auch ausführliche Informationen zum vereinfachten Zugang zu den SGB II-Leistungen. Zusätzlich besteht für Ihre Kinder Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.

Höherer Freibetrag im Ferienjob

Falls für Ihr Kind unter 25 Jahren SGB II-Leistungen oder (Notfall-) Kinderzuschlag gezahlt wird, kann es jetzt mehr Geld als bisher aus einem Ferienjob behalten. Bis zu 2.400 Einkommen werden pro Jahr nicht anspruchsmindernd auf die Leistungen angerechnet. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur, falls eine allgemein- oder berufsbildende Schule ohne Ausbildungsvergütung besucht wird.

Hilfen für Selbstständige mit kleinen Betrieben

Falls Sie als Freiberufler*in oder Selbstständige*r durch die Corona-Krise in Not geraten sind, können Sie Sofort-Hilfen für Ihr Unternehmen erhalten. Diese sollen Ihnen helfen, laufende Betriebskosten zu tragen und müssen nicht zurückgezahlt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums. Die Gewerkschaft ver.di hat außerdem ein umfangreiches Corona-FAQ für Soloselbstständige veröffentlicht.

TIPP: Lotse für Corona Hilfen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht zu Corona-Hilfen in unterschiedlichen Lebenslagen veröffentlicht. Der Lotse liefert erste Hinweise, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben könnten, falls sich Ihr Einkommen im Zuge der Corona-Pandemie reduziert hat.  Den Lotsen für staatliche Corona-Hilfen finden Sie hier.

Quelle: VAMV Bundesverband